Der Bundestag hat mal wieder ein neues Gesetz beschlossen, was aber noch bestätigt und veröffentlicht werden muss.
Es betrifft den Checkout - soweit ich sehe, müssen ein paar kleine Änderungen im Checkout gemacht werden zBsp. die Buttonbezeichnung...
Vorallem die Folgen beim nicht einhalten finde ich sehr bedenklich:
5. Folgen bei der Nichteinhaltung der „Button“-Regelung
An eine Nichteinhaltung der Pflichten aus § 312g Abs. 3 BGB n.F. knüpft der Gesetzgeber schwere Folgen:
„…Erfüllt der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 nicht, kommt ein Vertrag insgesamt nicht zustande; der Unternehmer kann vom Verbraucher das Entgelt nicht verlangen. Fehlt es also an einer ausdrücklichen Bestätigung nach Absatz 3 Satz 1 oder ist im Falle des Absatzes 3 Satz 2 die Schaltfläche für die Bestellung nicht den Anforderungen entsprechend beschriftet, kommt es zu keinem Vertragsschluss. Diese scharfe Rechtsfolge lässt sich damit begründen, dass diese Vorschrift eine vergleichbare Schutzwirkung wie eine Formvorschrift hat.. .“
Die Beweislast dafür, dass der Unternehmer seine Pflicht aus § 312g Abs. 3 erfüllt hat, trägt der Unternehmer. Er muss im Streitfall beweisen, dass die Bestellsituation im Zeitpunkt der Bestellung den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
Hier der Link zum Händlerbund Artikel
http://www.onlinehaendler-news.de/2012/03/07/ach…-button-losung/