Hi und zwar gibt es ja das neue Gesetz ich Zitiere mal
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ab dem 1.8.2012 tritt das „Gesetz zur Änderung des BGB zum besseren Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“ in Kraft. Nach seiner ursprünglichen Intention sollte dieses Gesetz Verbraucher lediglich besser vor sogenannten „Abofallen“ im Internet schützen und wäre für uns damit irrelevant.
In seinem Verbraucherschutz-Rausch ist der Gesetzgeber mit der Neufassung des §312g BGB dann allerdings etwas über dieses Ziel hinausgeschossen und hat zwei Änderungen eingeführt, die auch für uns relevant sind:
1. Bestellbutton (eigentliche Button-Lösung)
Der Gesetzgeber traut dem durchschnittlichen Verbraucher offensichtlich nicht mehr zu, zu erkennen, dass er sich möglicherweise zu einer Zahlung verpflichtet, wenn er einen Button mit der Aufschrift „bestellen“ drückt.
Der Unternehmer hat den Bestellablauf deshalb zukünftig so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Bedient sich der Unternehmer bei der Gestaltung des Bestellablaufs einer Schaltfläche, so muss diese Schaltfläche entsprechend beschriftet sein.
• Der vorläufig sicherste Weg dürfte sein, die gesetzliche Musterbeschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ zu verwenden.
2. Informationspflichten
Künftig sind Unternehmer auch verpflichtet, bei entgeltlichen Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern die wesentlichen Vertragsinformationen klar und deutlich „in hervorgehobener Weise“ zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen dem Verbraucher unmittelbar vor dem Bestellbutton zur Verfügung gestellt werden.
• Grundsätzlich werden schon heute alle erforderlichen Daten auf unseren Websites gegeben. Zukünftig ist aber in jedem Einzelfall darauf zu achten, dass dies unmittelbar vor dem Bestellbutton erfolgt und nicht erst danach oder so weit davor, dass der Besteller zu diesen zurückscrollen müsste.
3. Folgen bei Zuwiderhandlung
Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Vorgaben sind erheblich: Bei fehlender oder unzureichender Beschriftung des Bestellbuttons kommt kein Vertrag zustande (§ 312g Abs. 4 BGB).
Zudem kann der Unternehmer sowohl bei einer Nichterfüllung der Informationspflichten nach § 312g Abs. 2 BGB als auch bei einer Nichteinhaltung von § 312g Abs. 3 BGB (ausdrückliche Bestätigung der Zahlungsverpflichtung bzw. eindeutige Beschriftung der Schaltfläche) wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden.
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nun meine frage wie kann ich am besten einen weiteren Button einfügen den die Kunden bestätigen sollen bevor die Bestellung aufgenommen wird. Ich dachte mir das es am sinnvollsten wäre diesen bei den bestätigen von den AGB´s und Datenschutz mit ein zu fügen.
schon mal Danke im voraus