Also laut?
http://www.it-recht-kanzlei.de/bestaetigungsm…konto-spam.html
also
ZitatAlles anzeigenLösung in Sicht?
Das Urteil aus Berlin macht daher deutlich, dass sich Händler nicht nur in Bezug auf den Versand von Newslettern des „double-opt-in“-Verfahrens bedienen sollten, sondern auch bei der Einrichtung von Kundenkonten.Mit anderen Worten: Will ein Interessent ein Kundenkonto einrichten, hinterlässt er in einem Onlineformular seinen Namen und seine Email-Adresse unter der ausdrücklichen Bestätigung, dass er damit einverstanden ist, dass ihm zum Zwecke der Einrichtung eines Kundenkontos dann eine Bestätigungsmail zugeschickt wird. Im Anschluss verschickt der Händler dann die Bestätigungsmail – dazu gleich – und ermöglicht die „Fertigstellung“ der Einrichtung des Kundenkontos erst, wenn der Bestätigungslink in der Bestätigungsmail betätigt wurde.
Wichtig ist dabei, dass die Bestätigungsmail so sachlich und nüchtern wie nur möglich gehalten wird. Keine überflüssige Information, keine werblichen Elemente, keine Bilder.
Diese Email könnte etwa wie folgt gehalten sein:
„Guten Tag, Frau / Herr (…)
unter Angabe der Email-Adresse, an welche diese Nachricht verschickt worden ist, wurde in unserem Onlineshop soeben die Anmeldung eines Kundenkontos angestoßen.
Sofern diese von Ihnen vorgenommen worden ist, klicken Sie bitte auf den folgenden Bestätigungslink: (…)
Die Eröffnung eines Kundenkontos wird für Sie erst nach Betätigen des Links fortgesetzt. Wird der Link nicht betätigt, wird auch kein Kundenkonto für Sie eröffnet. Sollte Ihre Email-Adresse daher versehentlich oder evtl. sogar missbräuchlich für diesen Zweck verwendet worden sein, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen.“Zugegebenermaßen: Elegant geht anders. Diese Methode stellt eine Zäsur des Onlineshoppingerlebnisses dar. So mancher Interessent wird den geplanten Einkauf wegen dieser Zäsur nicht nur unterbrechen, sondern ganz abbrechen. Ferner ist damit ein nicht unerheblicher Programmieraufwand verbunden.
Erste Hilfe?Eine – deutlich weniger sichere – „Erste-Hilfe-Maßnahme“ besteht darin, die Bestätigungsmail für die Einrichtung des Kundenkontos zu „entschlacken“. Wer also kein „double-opt-in“ für die Eröffnung des Kundenkontos einrichten will oder kann, sollte wenigstens die Email, welche die Einrichtung bestätigt, so weit wie möglich werbefrei halten. Inhalt – neben den gesetzlichen Pflichtangaben -sollte ausschließlich die nüchterne Information sein, dass ein Kundenkonto unter dieser Email-Adresse angelegt worden ist. Hinweise wie „Sie können nun bestellen!“, „Nutzen Sie den einfachen Bestellprozess dank Kundenkonto!“ oder sonstige „Shoppinganreize“ müssen vermieden werden.
Eine Lösung stellt diese Maßnahme u.E. leider nicht dar.
Fazit:Die Entscheidung des AG Berlin Pankow-Weißensee ist von einiger Sprengkraft.
Wer Emails mit werblichem Inhalt verschicken möchte, muss sich vor deren Versand zwingend und vor allem nachweisbar die ausdrückliche Einwilligung des jeweiligen Empfängers einholen. Wegen der Beweislast des Versenders bietet nur das „double-opt-in“-Verfahren eine gewisse Rechtssicherheit. Wer den sichersten Weg gehen möchte, sollte dieses Verfahren von nun an auch bei der Einrichtung eines Kundenkontos verwenden und hoffen, dass die praxisfremde Ansicht des OLG München keine Schule macht.
Die Argumentation, es handelt sich nur um die Entscheidung eines Amtsgerichts, verfängt nicht. Schließlich hat das Landgericht hier die einstweilige Verfügung erlassen, das Amtsgericht musste dann wieder über den Widerspruch hiergegen entscheiden. Damit hält auch das LG Berlin eine solche
Bestätigungsmail für Werbung. Dank des fliegenden Gerichtsstands im Wettbewerbsrecht ist das LG Berlin für Abmahner also in gewisser Weise eine „sichere Bank“…Gerne beraten wir Sie zu diesem Themenkomplex, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.